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BFH Beschluss v. - IX E 3/21

Gesetze: GKG § 66 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1, 2 und 3; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 66 Abs. 8; GKG § 3 Abs. 1 und 2; GKG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GKG § 34 Abs. 1 Satz 2 und 3; GKG § 71 Abs. 1 Satz 1; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;

Streitwert bei Nichtigkeitsklage gegen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Leitsatz

1. NV: Richtet sich die Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Feststellungsbescheids, ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen, wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines entsprechenden Verwaltungsakts.

2. NV: Wird die Aufhebung eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung begehrt, gelten für die Bemessung des Streitwerts jedenfalls dann dieselben Grundsätze wie bei einem Streit über die festgestellten Einkünfte, wenn nicht die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung dem Grunde nach streitig sind.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.090322.IXE3.21.0- 2 -

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 852 Nr. 15
BFH/NV 2022 S. 609 Nr. 6
LAAAI-59197

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