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Oberste Finanzbehörden der Länder - S 3810 BStBl 2022 I S. 224

Berücksichtigung von Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers und von Kosten für Haushaltsauflösung sowie für Räumung einer Wohnung als Nachlassregelungskosten i. S. d. § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 ErbStG; Folgen des BFH-Urteils vom - II R 30/19 -

Bezug: BStBl 2022 II S. 216

1. Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers

Vom Erben getragene Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, insbesondere Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers, können als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i. S. d. § 10 Absatz 5 Nummer 1 ErbStG darstellen, soweit sie vom Erblasser herrühren. Eine solche Schuld setzt voraus, dass der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten die Steuerberatung beauftragt hat (Verursacherprinzip). Hierunter fällt auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung, solange diese nicht durch eine Kündigung seitens des Erben beendet wird. Beauftragt erst der Erbe nach dem Tod des Erblassers die Steuerberatung, liegen keine Erblasserschulden vor.

Steuerberatungskosten, die dem Erben anlässlich einer Berichtigung für ursprünglich vom Erblasser abgegebene Steuererklärungen oder für die Nacherklärung von Steuern entstehen, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten i. S. d. § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig (BFH vom II R 30/19, BStBl II 2022. 216). Den Erben trifft als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 153 Absatz 1 AO eine Bericht...

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