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BGH Urteil v. - KZR 89/20

Gesetze: Art 102 Abs 1 AEUV, Art 102 Abs 2 Buchst a AEUV, Art 102 Abs 2 Buchst c AEUV, § 2 Abs 1 AEG, § 2 Abs 3 AEG, § 24 Abs 4 EIBV, § 33 GWB vom , § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB

EU-Kartellrechtliches Missbrauchsverbot: Beanstandung des Preissystems eines marktbeherrschenden Unternehmens unter dem Gesichtspunkt des Ausbeutungsmissbrauchs - Regionalfaktoren

Leitsatz

Regionalfaktoren

Das Preissystem eines marktbeherrschenden Unternehmens, das einzelne Abnehmer mit erheblichen Preisaufschlägen belastet, ohne dass dies nach dem einschlägigen sektorspezifischen Marktordnungsrecht gerechtfertigt ist, kann unabhängig davon, ob das Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt zu behindern und damit den Tatbestand des Diskriminierungsverbots nach Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV erfüllt, unter dem Gesichtspunkt des Ausbeutungsmissbrauchs einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 102 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a AEUV darstellen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:080222UKZR89.20.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2022 S. 988 Nr. 14
WM 2022 S. 2185 Nr. 45
LAAAI-59278

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