Archivrechtlicher Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG gegenüber dem Bundesnachrichtendienst
Leitsatz
1. Grundrechtliche Positionen, die im Zusammenhang mit einem archivrechtlichen Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG geltend gemacht werden, sind diesem nicht als eigenständige Ansprüche zur Seite zu stellen, sondern bei der Auslegung der einfachrechtlichen Anspruchsgrundlage zu berücksichtigen.
2. Suchbegriffe, die im Zusammenhang mit einem archivrechtlichen Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG angegeben werden, können einen antragsbegrenzenden oder einen exemplifizierenden Charakter haben.
3. Zwischen den Geheimhaltungsgründen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BArchG und denjenigen nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und Alt. 3 VwGO besteht Maßstabsidentität.
4. Der Zugang zu behördlichen Find- und Recherchemitteln wird von dem archivrechtlichen Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG nicht umfasst.