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BSG Beschluss v. - B 2 U 175/20 B

Gesetze: § 71 Abs 1 SGG, § 72 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 104 Nr 2 BGB, § 105 Abs 1 BGB, § 547 Nr 4 ZPO, ICD-10-GM

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - absoluter Revisionsgrund - Geschäftsunfähigkeit - Vorliegen von Prozessunfähigkeit

Leitsatz

Ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit und damit Prozessunfähigkeit liegt vor, wenn der Betroffene seine Überlegungen, Schlussfolgerungen und Entscheidungen bezüglich aller oder nur bestimmter Lebensbereiche krankheitsbedingt nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann und deshalb unfähig ist, nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:270122BB2U17520B0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 10 Nr. 28
ZAAAI-59350

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