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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 8 K 1075/19

Gesetze: BGB § 193; ZPO § 222 Abs. 2

Bestimmung der Klagefrist bei regional unterschiedlichen Feiertagsregelungen - hier: 15. August - Maria Himmelfahrt

Leitsatz

Für die Vorliegen eines gesetzlichen Feiertages im Hinblick auf die Berechnung der Klagefrist ist auf die Verhältnisse am Erklärungsort im Sinne des § 193 BGB abzustellen, d. h. auf den Ort an dem die Klage einzureichen ist und nicht auf den Wohnsitz des Kläger bzw. des Prozessbevollmächtigten und einer dort geltenden, ggf. abweichenden Feiertagsregelung.

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Fundstelle(n):
YAAAI-59385

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