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BGH Beschluss v. - VIII ZB 45/21

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 139 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 236 ZPO, § 520 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unverschuldetes Scheitern der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax und Zumutbarkeit eines anderen Übermittlungsweges

Leitsatz

War die von dem Prozessbevollmächtigten der Partei zulässigerweise gewählte Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes am Tag des Fristablaufs aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gescheitert und hält das mit dem Wiedereinsetzungsgesuch befasste Gericht einen anderen Übermittlungsweg für zumutbar, womit der Prozessbevollmächtigte nicht zu rechnen brauchte, hat das Gericht vor der Entscheidung hierauf hinzuweisen und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Zumutbarkeit dieses anderen Übermittlungswegs im konkreten Fall zu geben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:080322BVIIIZB45.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 2417 Nr. 33
NJW 2022 S. 8 Nr. 18
NJW-RR 2022 S. 853 Nr. 12
ZAAAI-59739

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