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BAG Urteil v. - 8 AZR 498/20

Gesetze: § 74c Abs 1 S 1 HGB, § 75d S 1 HGB, § 110 GewO, § 74b Abs 2 HGB, § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 305 Abs 1 S 2 BGB, § 310 Abs 3 Nr 2 BGB

Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen Erwerbs

Leitsatz

Eine vertragliche Vereinbarung, die eine über die Vorgaben des § 74c Abs. 1 HGB hinausgehende Anrechnung eines vom Arbeitnehmer in der Karenzzeit durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erzielten oder aufgrund böswilligen Unterlassens nicht erzielten Erwerbs auf die Karenzentschädigung vorsieht, führt nicht zur Unverbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots insgesamt, sondern nach § 75d Satz 1 HGB nur dazu, dass die vertragliche Anrechnungsvereinbarung insoweit für den Arbeitnehmer unverbindlich ist, als sie über die Vorgaben des § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB hinausgeht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:161221.U.8AZR498.20.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1011 Nr. 18
BB 2022 S. 1656 Nr. 28
DB 2022 S. 1330 Nr. 21
NJW 2022 S. 10 Nr. 19
ZIP 2022 S. 1232 Nr. 24
IAAAI-59788

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