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Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen aus Options- und Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 InvStG 2004;
(BStBl I 2009 S. 931, Rz. 162
ff.);
(BStBl I 2019 S. 527,
Rz. 56.31 ff.);
(BStBl I 2020 S.
1225)
Bezug: BStBl 2009 I S. 931
Bezug: BStBl 2019 I S. 527
Bezug: BStBl 2020 I S. 1225
Bezug:
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom (BStBl I 2020 S. 1225)) wie folgt neu gefasst (Änderungen sind im Fettdruck kenntlich gemacht):
Verluste und Gewinne eines (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften, die der (Spezial-)Investmentfonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengeschäften abgeschlossen hat, sind jedenfalls dann in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 Investmentsteuergesetz in der bis zum geltenden Fassung (InvStG 2004) mit einzubeziehen, wenn die Options- und Termingeschäfte auf der einen Seite und die Aktiengeschäfte auf der anderen Seite in ihren Teilschritten sowohl nach den tatsächlichen Abläufen als auch nach der Anlageplanung des (Spezial-)Investmentfonds konzeptionell aufeinander abgestimmt sind und sich wechselseitig bedingen.
Dies gilt auch, wenn die Options- und Termingeschäfte nicht in Bezug auf einzelne Aktien, sondern für unterschiedliche Aktiengattungen oder auch hinsichtlich einer oder mehrerer Gesamtheiten von Aktiengattungen (Aktienkörben oder Indizes) abgeschlossen werden.
In diesem Sinne hat das FG Niedersachsens im (mittlerwei...