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BGH Beschluss v. - IV ZB 27/21

Gesetze: § 1952 BGB, § 1960 BGB

Nachlasssache: Berechtigung des Nachlasspflegers zur Ausschlagung einer in den Nachlass des Erblassers gefallenen weiteren Erbschaft

Leitsatz

Der Nachlasspfleger ist nicht berechtigt, mit Wirkung für die unbekannten Erben eine in den Nachlass des Erblassers gefallene weitere Erbschaft auszuschlagen. Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist ein allein dem Erben bzw. seinen Rechtsnachfolgern, den Erbeserben, persönlich zustehendes Recht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:160322BIVZB27.21.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2022 S. 865 Nr. 11
ErbStB 2022 S. 318 Nr. 10
NJW 2022 S. 1748 Nr. 24
NJW 2022 S. 8 Nr. 19
EAAAI-60017

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