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BFH Beschluss v. - X B 82/21

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3a;

Altersvorsorgeaufwendungen zu kapitalbildenden Lebensversicherungen

Leitsatz

NV: Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen sind auch dann nicht den als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG abziehbaren Beiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gleichzustellen, wenn die gesetzlichen Regelungen der Versorgungseinrichtung die Möglichkeit eines Dispenses von der Beitragspflicht wegen des vorherigen Abschlusses einer Lebensversicherung vorsehen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.130122.XB82.21.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 584 Nr. 6
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 17
ErbStB 2022 S. 168 Nr. 6
NJW 2022 S. 1480 Nr. 20
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2022 S. 395
ZAAAI-60049

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