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BFH Urteil v. - X R 29/19

Gesetze: BGB §§ 133, 157; EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 1a; FGO § 118 Abs. 2; ZPO § 323;

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten bei teilweisem Ausschluss der Übernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs

Leitsatz

1. NV: Sind wiederkehrende Barleistungen in einem vor dem abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag vereinbart worden, stellen sie dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind.

2. NV: Für die Annahme der Abänderbarkeit wegen eines pflegebedingten Mehrbedarfs des Vermögensübergebers genügt es, wenn sich der Erwerber entweder zur persönlichen Pflege (mindestens im Umfang der bis 2016 geltenden Pflegestufe 1 bzw. des ab 2017 geltenden Pflegegrades 2) oder in entsprechendem Umfang zur Übernahme der Kosten für die häusliche Pflege oder der Kosten für die externe Pflege verpflichtet hat (vgl. Senatsurteil vom  - X R 31/20, BFHE 273, 526, BStBl II 2022, 165).

3. NV: Hat das FG eine (gebotene) Auslegung unterlassen, so kann der BFH diese selbst vornehmen, wenn das FG die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, und zwar selbst dann, wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen (vgl. Senatsurteil vom  - X R 38/06, BFHE 229, 163, BStBl II 2011, 622, Rz 19).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:U.160621.XR29.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 577 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2022 S. 394
WAAAI-60050

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