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BFH Beschluss v. - III B 108/21

Gesetze: GG Art. 101; GG Art. 103; FGO § 96; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 124; FGO § 128; ZPO § 42; ZPO § 46; ZPO § 51; ZPO § 227;

Terminsänderungsantrag eines Mitglieds einer Sozietät

Leitsatz

1. NV: Wird ein Antrag auf Terminsänderung von einem Mitglied einer Sozietät gestellt, sind die Verhinderungsgründe für die Sozien auf Verlangen des Gerichts und gegebenenfalls —bei „in letzter Minute“ gestellten Anträgen— auch ohne Aufforderung glaubhaft zu machen, es sei denn, die Verhinderungsgründe sind offenkundig.

2. NV: Es ist nicht offenkundig ausgeschlossen, dass sich ein Rechtsanwalt innerhalb von zwei Stunden in einen Kindergeldfall einarbeiten kann, wenn nur Kindergeld für einen Monat für ein Kind streitig ist und der Sachverhalt auch im Übrigen überschaubar sowie der Aktenumfang gering sind.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.180122.IIIB108.21.0- 2 -

Fundstelle(n):
AO-StB 2022 S. 186 Nr. 6
BFH/NV 2022 S. 606 Nr. 6
DStRE 2022 S. 693 Nr. 11
NJW 2022 S. 10 Nr. 19
NJW 2022 S. 1479 Nr. 20
QAAAI-60052

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