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BFH Urteil v. - V R 24/20

Gesetze: VersStG 1990 VersStG 1990 § 5 Abs. 2; VersStG 1990 § 7 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4; VersStG 1990 § 10 Abs. 1 Sätze 3 und 4; AO § 5; AO § 44 Abs. 1; AO § 90 Abs. 2; AO § 219 Satz 2; FGO § 102; Richtlinie 77/799/EWG Richtlinie 77/799/EWG; Richtlinie 76/308/EWG Richtlinie 76/308/EWG; DBA GBR DBA GBR;

Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers als Steuerschuldner

Leitsatz

1. NV: Das VersStG schließt eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers für die Versicherungsteuer nicht aus.

2. NV: Das Auswahlermessen bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme des Steuerschuldners oder des Haftenden ist im VersStG nicht gesetzlich gebunden. Eine gesetzliche Bindung des Ermessens ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Versicherer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 VersStG Entrichtungspflichtiger ist.

3. NV: Die Entrichtungspflicht des Versicherers berührt die nach § 44 i.V.m. § 5 AO zu treffende Auswahlentscheidung zwischen Steuer- und Haftungsschuldner nur insoweit, als das FA bei der Ausübung seines Ermessens den Besonderheiten der Entrichtungspflicht Rechnung zu tragen hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:U.181121.VR24.20.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 624 Nr. 6
UVR 2022 S. 203 Nr. 7
KAAAI-60054

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