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BFH Beschluss v. - VIII B 49/21

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1, Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Ablehnung eines Terminverlegungsantrags, der vom FG fehlerhaft als ein „in letzter Minute“ gestellter Antrag beurteilt wird

Leitsatz

1. NV: Ein am Morgen des Vortags der mündlichen Verhandlung wegen einer Erkrankung gestellter Antrag ist nur dann wie ein „in letzter Minute“ gestellter Antrag zu behandeln, bei dem der Antragsteller einer Verpflichtung zur Glaubhaftmachung unterliegt, wenn besondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände können darin liegen, dass der Antragsteller dem FG keine Kontaktdaten zur Verfügung stellt, die es dem FG ermöglichen, ihn nach der Antragstellung erreichen und zur Glaubhaftmachung auffordern zu können.

2. NV: Nicht ausreichend für eine fehlende Erreichbarkeit ist es, wenn der Kläger dem FG zwar nur seine Anschrift angibt und mit diesem nur per Fax kommuniziert, das FG aber anhand des Namens, der Anschrift und der Berufsbezeichnung des Klägers im Wege einer Internetrecherche eine Telefonnummer des Klägers ohne weiteres ermitteln kann. Unterlässt das FG eine solche Recherche, darf es den Verlegungsantrag nicht wie einen „in letzter Minute“ gestellten Antrag behandeln.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.220322.VIIIB49.21.0- 2 -

Fundstelle(n):
AO-StB 2022 S. 185 Nr. 6
BFH/NV 2022 S. 608 Nr. 6
YAAAI-60058

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