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BGH Beschluss v. - VI ZB 20/20

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 519 Abs 2 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Bezeichnung von Berufungskläger und Berufungsbeklagtem als notwendiger Inhalt der Berufungsschrift; Erzielung von Klarheit im Wege der Auslegung; Überprüfungspflicht des Rechtsanwalts vor Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift

Leitsatz

1. Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gehört gemäß § 519 Abs. 2 ZPO die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen, etwa einer der Berufungsschrift beigefügten Ablichtung des angefochtenen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll.

2. Die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers kann nicht ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung erzielt werden, sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Hierbei sind, wie auch im Übrigen bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (Festhalten an , BauR 2021, 1008).

3. Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Weisung erteilen, deren Ausführung er nicht mehr persönlich überprüfen muss. Erteilt der Rechtsanwalt allerdings die den Inhalt der Rechtsmittelschrift betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen (Festhalten an , juris, Rn. 8; Senatsbeschluss vom - VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 10).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:150322BVIZB20.20.0

Fundstelle(n):
DB 2022 S. 1130 Nr. 18
NJW-RR 2022 S. 784 Nr. 11
ZIP 2022 S. 2573 Nr. 50
HAAAI-60123

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