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BGH Urteil v. - I ZR 128/21

Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 3 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG

Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern bei Wettbewerbsverstößen: Voraussetzung ernsthaft und nachhaltig betriebener Geschäftstätigkeit; Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses durch die beanstandete Wettbewerbshandlung - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II

Leitsatz

Zweitmarkt für Lebensversicherungen II

1. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F. ist die Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern zusätzlich zu dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses davon abhängig, dass sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Damit soll Missbrauchsmöglichkeiten vorgebeugt werden, die sich aus einer nur pro forma, aber nicht ernsthaft und nachhaltig betriebenen Geschäftstätigkeit ergeben und sich durch ein Missverhältnis der Abmahntätigkeit zur sonstigen Geschäftstätigkeit auszeichnen können.

2. Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung begründet worden ist (im Anschluss an , GRUR 2014, 1114 Rn. 30 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:240222UIZR128.21.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 961 Nr. 18
DB 2022 S. 1195 Nr. 19
NJW 2022 S. 9 Nr. 19
NJW-RR 2022 S. 691 Nr. 10
WM 2022 S. 857 Nr. 18
WAAAI-60251

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