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BSG Urteil v. - B 2 U 10/20 R

Gesetze: § 45 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 3 S 1 SGB 10, § 56 Abs 1 SGB 7, § 56 Abs 2 SGB 7, § 56 Abs 3 SGB 7, § 73 Abs 3 SGB 7

Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - MdE - Funktionseinschränkung - Verschlimmerung des Gesundheitszustandes - Bestandskraft - Vertrauensschutz - Abschmelzung - keine Addition von Verschlimmerungsanteilen

Leitsatz

1. Ist eine Verletztenrente bestandskräftig nach einer zu hohen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bewilligt worden, besteht bei einer Verschlimmerung der Gesundheitsschäden kein Anspruch auf eine höhere Verletztenrente, wenn die nunmehr vorliegende MdE der in dem ursprünglichen Bescheid zugrunde gelegten MdE entspricht.

2. Die Bestandskraft der ursprünglichen Bewilligung rechtfertigt keine Addition von "Verschlimmerungsanteilen" entgegen der gebotenen Bemessung der MdE nach Funktionseinschränkungen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:081221UB2U1020R0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 3032 Nr. 41
MAAAI-60331

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