Nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG ist § 29 StVG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen anwendbar, nicht auch hinsichtlich der Verwertung dieser Eintragungen. Für die Verwertung kommt § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG in der ab dem geltenden Fassung zur Anwendung. Dementsprechend besteht ein Verwertungsverbot erst mit der Löschung bzw. der Löschungsreife der (Alt-)Eintragung und damit erst, wenn auch die einjährige Überliegefrist abgelaufen ist.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BVerwG:2022:230222B3B11.21.0
Fundstelle(n): NJW 2022 S. 2214 Nr. 30 LAAAI-60340