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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 19 AS 1506/20

Gesetze: § 105 SGG; § 158 S 2 SGG; § 44 SGB I0

Leitsatz

Leitsatz:

Belehrt das Sozialgericht im Gerichtbescheid unzutreffend über die Berufung als statthaftes Rechtsmittel, ist ein Antrag auf mündliche Verhandlung grundsätzlich unbefristet möglich.

Der Beschwerdewert ist auch im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X nach dem mit der Berufung sachlich verfolgten Ziel, dem materiellen Kern des Verfahrens zu bestimmen

Fundstelle(n):
YAAAI-60392

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