Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung: Begriff der "Berechtigung"; Hemmung nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch; Anspruchsidentität bei einer zunächst auf einen Werkvertrag gestützten Klage und späterem Vortrag zur Einziehungsermächtigung nach zuvor erfolgter Abtretung
2a. Die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (ständige Rechtsprechung, s. nur , Rn. 20, NZBau 2017, 540).
2b. Hat die Klägerin ihre Klage zunächst auf die von ihr mit den Beklagten geschlossenen Werkverträge gestützt und dann vorgetragen, sie sei zur Einziehung der Ansprüche aus diesen Werkverträgen aufgrund einer Ermächtigung nach zuvor erfolgter Abtretung befugt, macht sie einen identischen Anspruch geltend, der im Kern auf den zwischen ihr und den Beklagten geschlossenen Werkverträgen beruht.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2022:240222UVIIZR13.20.0
Fundstelle(n): NJW 2022 S. 10 Nr. 21 NJW 2022 S. 1959 Nr. 13 JAAAI-60465