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BMF - IV B 5 - S 0301/19/10009 :001 BStBl 2022 I S. 576

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 AO und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)

Bezug: BStBl 2018 I S. 289

Bezug: BStBl 2018 I S. 815

Bezug: BStBl 2020 I S. 971

Bezug: BStBl 2021 I S. 55

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Mitteilungspflicht der Steuerpflichtigen nach § 138 Absatz 2 AO und die Mitteilungspflicht Dritter nach § 138b AO Folgendes:

1. Anwendungsregelungen

1Nach Artikel 97 § 32 EGAO gelten folgende Anwendungsregelungen:

  1. § 138 Absatz 2 bis 5, § 138b und § 379 Absatz 2 Nummer 1d AO in der Fassung des StUmgBG sind erstmals auf mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht worden sind.

  2. Auf Sachverhalte, die vor dem verwirklicht worden sind, ist § 138 Absatz 2 und 3 AO alte Fassung weiterhin anzuwenden.

  3. Inländische Steuerpflichtige (§ 138 Absatz 2 Satz 1 AO), die vor dem erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3 AO ausüben konnten, ohne dass bisher eine Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 AO alte Fassung bestand, haben das Bestehen des beherrschenden oder bestimmenden Einflusses dem für sie nach den §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn dieser Einfluss auch noch am

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