Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - X B 135/20

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb Satz 2; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 126 Abs. 5;

Zum Nachweis der Voraussetzungen der Öffnungsklausel bei Geltung des (quasi) Für-Prinzips

Leitsatz

1. NV: Lässt es die Satzung eines Versorgungswerks zu, dass das Mitglied freiwillige —über den Pflichtbeitrag hinausgehende— Mehrzahlungen im folgenden Kalenderjahr für das Vorjahr entrichten kann (quasi Für-Prinzip), sind im Rahmen der Prüfung der Öffnungsklausel für die Zuordnung, in welchem Jahr und in welcher Höhe freiwillige Mehrzahlungen zu berücksichtigen sind, die Festsetzungen in den Beitragsbescheiden maßgebend.

2. NV: Sind Beitragsfestsetzungen bestandskräftig geworden, sind sie als bindend zugrunde zu legen, selbst wenn der Steuerpflichtige seinerzeit eine andere Verwendung seiner Einzahlungen begehrt haben sollte.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:B.281221.XB135.20.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 580 Nr. 6
AAAAI-60575

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank