Zum Nachweis der Voraussetzungen der Öffnungsklausel bei Geltung des (quasi) Für-Prinzips
Leitsatz
1. NV: Lässt es die Satzung eines Versorgungswerks zu, dass das Mitglied freiwillige —über den Pflichtbeitrag hinausgehende— Mehrzahlungen im folgenden Kalenderjahr für das Vorjahr entrichten kann (quasi Für-Prinzip), sind im Rahmen der Prüfung der Öffnungsklausel für die Zuordnung, in welchem Jahr und in welcher Höhe freiwillige Mehrzahlungen zu berücksichtigen sind, die Festsetzungen in den Beitragsbescheiden maßgebend.
2. NV: Sind Beitragsfestsetzungen bestandskräftig geworden, sind sie als bindend zugrunde zu legen, selbst wenn der Steuerpflichtige seinerzeit eine andere Verwendung seiner Einzahlungen begehrt haben sollte.