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BFH Urteil v. - VI R 35/19

Gesetze: EStG § 33; GG Art. 3; AEUV Art. 56;

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung gespendeter Eizellen

Leitsatz

1. NV: Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, weil die Behandlung nicht mit dem deutschen ESchG vereinbar ist.

2. NV: Diese Beurteilung verstößt weder gegen verfassungsrechtliche noch gegen europarechtliche Vorgaben.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:U.250122.VIR35.19.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 590 Nr. 6
OAAAI-60579

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