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BFH Urteil v. - VII R 61/20

Gesetze: AO § 48 Abs. 2; AO § 218 Abs. 2; InsO § 38; InsO § 129; InsO § 131 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; InsO § 143; InsO § 144; ZK Art. 114 Abs. 1; ZK Art. 195; ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1; UZK Art. 109;

Wiederaufleben einer Steuerforderung nach § 144 Abs. 1 InsO; Schuldbeitritt des direkten Vertreters nach § 48 Abs. 2 AO

Leitsatz

1. NV: Bei einer Streitigkeit darüber, ob eine erloschene Abgabenschuld nach § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend wieder aufgelebt ist, handelt es sich um eine Streitigkeit über die Verwirklichung eines Steueranspruchs i.S. von § 218 Abs. 2 AO.

2. NV: Unter der Geltung des Zollkodex konnte sich ein Dritter im Wege des Schuldbeitritts vertraglich verpflichten, für die nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Satz 1 ZK entstandene Zollschuld eines anderen einzustehen; § 48 Abs. 2 AO war neben Art. 195 ZK anwendbar.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:U.141221.VIIR61.20.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 614 Nr. 6
ZIP 2022 S. 1401 Nr. 28
VAAAI-60581

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