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BFH Urteil v. - III R 48/20 BStBl 2022 II S. 444

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Satz 1; EStG § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3;

Kindergeld für behinderte Kinder; Berücksichtigung eines Teils der Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung (Altvertrag) als Bezug des Kindes im Zuflussjahr

Leitsatz

1. Zu den Bezügen des Kindes gehört der Anteil der Kapitalleistung einer Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung (Altvertrag), welcher von der Versicherungsgesellschaft erwirtschaftet wurde. Dagegen handelt es sich bei dem Teil der Auszahlung, der auf angesparten Beiträgen beruht, um Vermögen.

2. Die mangelnde Bestimmung eines Bezuges für Unterhaltszwecke muss sich regelmäßig aus den Umständen objektiv nachvollziehbar ableiten lassen. Allein die Erklärung des Kindergeldberechtigten oder des Kindes, ein Bezug sei nicht für den (gegenwärtigen) Unterhalt bestimmt, führt nicht dazu, dass dieser bei der Ermittlung der Selbstunterhaltsfähigkeit unberücksichtigt bleibt.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:U.151221.IIIR48.20.0- 2 -

Fundstelle(n):
BStBl 2022 II Seite 444
BFH/NV 2022 S. 688 Nr. 6
BFH/PR 2022 S. 203 Nr. 8
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 17
DStRE 2022 S. 610 Nr. 10
EStB 2022 S. 203 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2022 S. 394
FAAAI-60582

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