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Anwendung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) zur Bewertung des Grundvermögens für die Grundsteuer ab (AENGrStG)
Bek. d. (Nds. MBl. S. 342)
Bezug: BStBl 2013 I S. 734
Bezug: BStBl 2006 II S. 793
Bezug: BStBl 1989 II S. 135
A. Allgemeines
Mit dem Niedersächsischen Grundsteuergesetz (NGrStG) vom (Nds. GVBl. S. 502) wurde die Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer neu geregelt. Für die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 wird auf den eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge unter Zugrundelegung der Werte auf den Hauptfeststellungszeitpunkt vorgenommen.
Hintergrund ist das Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer auf Bundesebene (Gesetz zur Reform des Grundsteuer-und Bewertungsrechts [Grundsteuer-Reformgesetz — GrStRefG] vom 26. 11. 2019 [BGBl 2019 I S. 1794] sowie Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30. 11. 2019 [BGBl 2019 I S. 1875] und Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 72, 105 und 125b] vom 15. 11. 2019 [BGBl 2019 I S. 1546]). Den Ländern wurde damit eine Abweichungsmöglichkeit für die Grundsteuer eingeräumt (Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG). Von dieser Gesetzgebungskompetenz ist durch das NGrStG für den Bereich der Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) weitreichend Gebrauch gemacht worden. Für den Bereich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) sind nur punktuelle Änderungen vorgenommen worden.
Das NGrStG zielt auf eine unbürokratische und zeitgemä...