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BGH Urteil v. - I ZR 5/21

Gesetze: § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Alt 2 Nr 3 UWG, § 286 ZPO

Wettbewerbsverstoß: Verkehrsverständnis bei einer Werbung mit der Angabe "Kinderzahnärztin" - Kinderzahnärztin

Leitsatz

Kinderzahnärztin

Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe "Kinderzahnärztin" in Verbindung mit der Bezeichnung "Kieferorthopädin" erwarten, dass die sich so bezeichnende Zahnärztin über eine besondere, gegenüber staatlichen Stellen nachgewiesene Qualifikation im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung einer solchen Fehlvorstellung ist es der Zahnärztin zuzumuten, auf andere Begriffe auszuweichen, die ihre besondere fachliche Qualifikation konkret benennen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:070422UIZR5.21.0

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2022 S. 1482
FAAAI-60624

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