Wettbewerbsverstoß: Verkehrsverständnis bei einer Werbung mit der Angabe "Kinderzahnärztin" - Kinderzahnärztin
Leitsatz
Kinderzahnärztin
Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe "Kinderzahnärztin" in Verbindung mit der Bezeichnung "Kieferorthopädin" erwarten, dass die sich so bezeichnende Zahnärztin über eine besondere, gegenüber staatlichen Stellen nachgewiesene Qualifikation im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung einer solchen Fehlvorstellung ist es der Zahnärztin zuzumuten, auf andere Begriffe auszuweichen, die ihre besondere fachliche Qualifikation konkret benennen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2022:070422UIZR5.21.0
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 21/2022 S. 1482 FAAAI-60624