Gestaltungsmissbrauch in einem förmlichen Umlegungsverfahren
Leitsatz
1) Der Erwerb an Flurstücken in einem förmlichen Umlegungsverfahren kann wegen Gestaltungsmissbrauch von der Steuerbefreiung
nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b) GrEStG ausgenommen sein.
2) Für einen Gestaltungsmissbrauch spricht, wenn eine Gemeinde das Umlegungsverfahren dazu nutzt, Gemeindegrundstücke auf
einen anderen Rechtsträger zu übertragen.
3) Die Ersparnis von Notar- und Grundbuchkosten stellt keinen anerkennenswerten außersteuerlichen Grund für einen Eigentumserwerb
im Umlegungsverfahren dar.