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BGH Urteil v. - I ZR 222/20

Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 4 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 16 UrhG, § 17 UrhG, § 23 Abs 1 UrhG, § 32a Abs 1 S 1 UrhG, § 24 Abs 1 aF UrhG, Art 2 Buchst a EGRL 29/2001, Art 20 Abs 1 EURL 2019/790, UrhRAnpG

Urheberrechtsschutz: Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung bei Erträgen aus einer nicht in den Schutzbereich des Verwertungsrechts eingreifenden Nutzung; Kriterium des "Verblassens" bei der Abgrenzung der freien Benutzung von der unfreien Bearbeitung - Porsche 911

Leitsatz

Porsche 911

1. Der Begriff der Nutzung im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist dahingehend auszulegen, dass Erträge oder Vorteile aus einer Nutzung, die nicht in den Schutzbereich eines Verwertungsrechts des Urhebers eingreifen, keinen Anspruch gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere angemessene Beteiligung des Urhebers begründen können.

2. Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung der freien Benutzung von der (unfreien) Bearbeitung gelten für Werke im Sinne von § 2 UrhG auch nach der durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom (BGBl. I S. 1204) vorgenommenen Streichung des § 24 UrhG aF und der Änderung des § 23 UrhG in der Sache mit der Maßgabe weiter, dass das Kriterium des "Verblassens" unionsrechtskonform im Sinne des Kriteriums einer fehlenden Wiedererkennbarkeit der schutzbegründenden eigenschöpferischen Elemente zu verstehen ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:070422UIZR222.20.0

Fundstelle(n):
ZIP 2022 S. 4 Nr. 15
AAAAI-60737

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