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BMF - IV C 6 - S 2176/20/10005 :001 BStBl 2022 I S. 631

Steuerliche Gewinnermittlung; Maßgebendes Finanzierungsendalter bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG und von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums

Einkommensteuer-Richtlinie R 6a Absatz 11 Satz 10EStR 2012;
(BStBl I S. 1013);
(BStBl 2020 II S. 271)

Bezug: BStBl 2008 I S. 1013

Bezug: BStBl 2020 II S. 271

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil XI R 42/18 vom (BStBl 2020 II S. 271) entschieden, dass bei verschiedenen gegenüber einem Arbeitnehmer im Rahmen von Entgeltumwandlungen erteilten Pensionszusagen mit jeweils unterschiedlichen Pensionsaltern nach Wahl des Berechtigten hinsichtlich des jeweiligen Finanzierungsendalters auf den in den einzelnen Zusagen festgelegten Leistungszeitpunkten abzustellen ist.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH- Urteils in allen noch offenen Fällen unter Berücksichtigung der folgenden Änderungen anzuwenden:

  1. Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG, zweites Wahlrecht gemäß R 6a Absatz 11 Satz 3 ff. EStR 2012

    Nach R 6a Absatz 11 Satz 10 EStR 2012 gilt die gegenüber einem Pensionsberechtigten getroffene Wahl des bei der Ermittlung des Teilwertes zu berücksichtigenden Pensionsalters einheitlich für die gesamte Pensionsverpflichtung einschließlich eventueller Entgeltumwandlungen. Diese Regelung ist nicht weiter anzuwenden. Das zweite Wahlrecht kann für unterschiedliche Pensionszusagen des Berechtigten unabhängig voneinander ausgeübt werden. Wurde bei der Teilwertermittlung einer Versorgungsverpflichtung das ...

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