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BGH Urteil v. - V ZR 15/21

Gesetze: § 130a Abs 4 Nr 2 ZPO, § 169 Abs 2 S 1 ZPO, § 189 ZPO, § 317 Abs 1 S 1 ZPO, § 339 Abs 1 ZPO

Heilung des Zustellungsmangels bei Zustellung lediglich einer einfachen Abschrift des Urteils

Leitsatz

Wird einer Partei entgegen § 317 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO statt einer beglaubigten Abschrift lediglich eine einfache Abschrift des Urteils zugestellt, wird der darin liegende Zustellungsmangel geheilt, wenn keine Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit der Abschrift bestehen. Das ist jedenfalls bei einer Übermittlung der Urteilsabschrift an das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwaltes der Partei anzunehmen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:110222UVZR15.21.0

Fundstelle(n):
DB 2022 S. 1512 Nr. 25
NJW 2022 S. 10 Nr. 21
NJW 2022 S. 1816 Nr. 25
ZIP 2022 S. 1021 Nr. 20
WAAAI-60893

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