Heilung des Zustellungsmangels bei Zustellung lediglich einer einfachen Abschrift des Urteils
Leitsatz
Wird einer Partei entgegen § 317 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO statt einer beglaubigten Abschrift lediglich eine einfache Abschrift des Urteils zugestellt, wird der darin liegende Zustellungsmangel geheilt, wenn keine Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit der Abschrift bestehen. Das ist jedenfalls bei einer Übermittlung der Urteilsabschrift an das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwaltes der Partei anzunehmen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2022:110222UVZR15.21.0
Fundstelle(n): DB 2022 S. 1512 Nr. 25 NJW 2022 S. 10 Nr. 21 NJW 2022 S. 1816 Nr. 25 ZIP 2022 S. 1021 Nr. 20 WAAAI-60893