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BFH Beschluss v. - VI B 61/21

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3;

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts

Leitsatz

1. NV: Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist.

2. NV: Die Konkretisierung der Rechtsfrage erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet werden kann. Das schließt es zwar nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Unzulässig ist aber eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt oder die so pauschal ist, dass sie auf eine gutachterliche Stellungnahme hinausläuft und eine weitere Ausdifferenzierung erfordert.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.290322.VIB61.21.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2022 S. 213 Nr. 7
BFH/NV 2022 S. 731 Nr. 7
PAAAI-60907

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