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BFH Beschluss v. - IX B 10/21

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 76 Abs. 1 Satz 5; FGO § 94; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 11 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 165; ZPO § 295; GG Art. 103 Abs. 1;

Umfang der Sachaufklärungspflicht; vorweggenommene Beweiswürdigung; richterliche Hinweispflicht

Leitsatz

1. NV: Das FG kann auf eine beantragte Beweiserhebung im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder untauglich ist.

2. NV: Eine gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßende vorweggenommene Beweiswürdigung liegt vor, wenn eine Beweiserhebung vom FG mit der Begründung unterlassen oder abgelehnt wird, ihr zu erwartendes Ergebnis könne die Überzeugung des Gerichts nicht ändern.

3. NV: Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und —gegebenenfalls— Beweisergebnissen zu äußern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.080422.IXB10.21.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 733 Nr. 7
ZAAAI-60908

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