Gesetze: EStG § 3 Nr. 64; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 2 Abs. 1; NATOTrStat Art. X; Ottawa Abkommen vom 20.09.1951 Art. 17; Ottawa Abkommen vom 20.09.1951 Art. 19; Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21.11.1947 Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21.11.1947 Art. VI § 19;
Steuerpflicht des Arbeitslohns aus einer Tätigkeit für die ISAF
Leitsatz
1. NV: Der für eine Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan gezahlte Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer. Aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergibt sich kein Anspruch auf eine Steuerbefreiung.
2. NV: Der im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die ISAF gezahlte Gefahren- und Erschwerniszuschlag ist nicht nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2021:U.241121.IR17.20.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2022 S. 711 Nr. 7 GAAAI-60910