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BGH Urteil v. - VI ZR 1352/20

Gesetze: Art 267 AEUV, Art 12 Abs 5 EUV 2016/679, Art 15 Abs 3 S 1 EUV 2016/679, Art 23 Abs 1 Buchst i EUV 2016/679, Erwägungsgrund 63 S 1 EUV 2016/679, EGRL 46/95, § 630f BGB, § 630g Abs 2 S 2 BGB

Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung: Reichweite des unionsrechtlichen Anspruchs des Patienten gegen seinen Arzt auf kostenfreie Zurverfügungstellung einer ersten Kopie seiner in der Patientenakte verarbeiteten personenbezogenen Daten und der Möglichkeit einer Beschränkung dieses Anspruchs durch eine nationale Regelung

Leitsatz

Vorlagefragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO, ABl. EU L 119 vom S. 1) bezüglich der Reichweite des unionsrechtlichen Anspruchs des Patienten gegen den behandelnden Arzt auf kostenfreie Zurverfügungstellung einer ersten Kopie seiner in der Patientenakte verarbeiteten personenbezogenen Daten und der Möglichkeit einer Beschränkung dieses Anspruchs durch § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:290322BVIZR1352.20.0

Fundstelle(n):
DB 2022 S. 1249 Nr. 20
XAAAI-60965

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