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BSG Urteil v. - B 12 KR 39/19 R

Gesetze: § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 232a Abs 3 SGB 5, § 43 SGB 6, § 240 SGB 6, § 57 Abs 1 S 1 SGB 11, § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG

Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Rente wegen dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit nach § 2 Abs 4 des Tarifvertrages Übergangsversorgung für Flugbegleiter (TV ÜV) - Versorgungsbezug

Leitsatz

1. Eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung wird wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt, wenn sie aufgrund einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, seelischen oder geistigen Einschränkung, die zu einem (mindestens teilweisen) Wegfall des beruflichen Leistungsvermögens führt, geleistet wird und rententypisch entfallenes Arbeitsentgelt ausgleicht.

2. Diese Einschränkung der Erwerbsfähigkeit muss für den Bezug einer betrieblichen Altersversorgung nicht entsprechend der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente nach dem SGB VI definiert sein.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:010222UB12KR3919R0

Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 2507 Nr. 48
SAAAI-60971

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