Gesetze: § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 232a Abs 3 SGB 5, § 43 SGB 6, § 240 SGB 6, § 57 Abs 1 S 1 SGB 11, § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG
Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Rente wegen dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit nach § 2 Abs 4 des Tarifvertrages Übergangsversorgung für Flugbegleiter (TV ÜV) - Versorgungsbezug
Leitsatz
1. Eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung wird wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt, wenn sie aufgrund einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, seelischen oder geistigen Einschränkung, die zu einem (mindestens teilweisen) Wegfall des beruflichen Leistungsvermögens führt, geleistet wird und rententypisch entfallenes Arbeitsentgelt ausgleicht.
2. Diese Einschränkung der Erwerbsfähigkeit muss für den Bezug einer betrieblichen Altersversorgung nicht entsprechend der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente nach dem SGB VI definiert sein.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2022:010222UB12KR3919R0
Fundstelle(n): DStR 2022 S. 2507 Nr. 48 SAAAI-60971