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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 3 V 544/21

Gesetze: FGO § 33, FGO § 69, FGO § 114, GG Art. 19 Abs. 4

Hängebeschluss im finanzgerichtlichen Verfahren

effektiver Rechtsschutz

Leitsatz

1. Der Erlass einer Zwischenentscheidung im Sinne eines Hängebeschlusses ist in der FGO nicht vorgesehen und kommt daher im Finanzgerichtsverfahren nur ausnahmsweise in Betracht, wenn effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht anders gewährt werden kann.

2. Voraussetzung ist neben dem Vorliegen einer unübersichtlichen, komplexen, einer summarischen Prüfung noch nicht zugänglichen Sach- und Rechtslage, dass der Eilantrag nicht unzulässig, offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich ist und dass eine selbst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits vorab ergehende Entscheidung des Gerichts zur Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile, deren Eintritt konkret bevorsteht, erforderlich ist.

Fundstelle(n):
JAAAI-61074

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