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BGH Urteil v. - IX ZR 196/20

Gesetze: § 4 SchVG, § 5 Abs 1 S 3 SchVG, § 7 Abs 6 SchVG, § 19 Abs 2 S 1 SchVG, § 19 Abs 3 SchVG

Bestellung des gemeinsamen Vertreters der Schuldverschreibungsgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der emittierenden KGaA: Befugnis zur Entnahme von Vergütung und Auslagen aus den gläubigerbezogenen Quoten

Tatbestand

Die Klägerin ist Gläubigerin inhaltsgleicher Anleihen, welche die zwischenzeitlich insolvente F.          KGaA (fortan: Schuldnerin) im Rahmen einer Gesamtemission ausgegeben hat. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wurde der Beklagte mit Beschluss der Gläubiger vom 13. Mai 2014 zu deren gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Klägerin hatte nicht an der Gläubigerversammlung teilgenommen. Ihre durch einen anwaltlichen Vertreter eingereichte Forderungsanmeldung wurde vom Insolvenzverwalter zurückgewiesen. Der Beklagte meldete die Forderung der Klägerin ebenfalls zur Tabelle an; daraufhin wurde sie festgestellt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:100322UIXZR196.20.0

Fundstelle(n):
UAAAI-61241

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