Strafurteil: Anforderungen an die Urteilsgründe bei Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe
Leitsatz
Verhängt das Tatgericht neben der Freiheits- keine Geldstrafe nach § 41 StGB, obgleich die Verteidigung dies beantragt hat, ist es verfahrensrechtlich nicht analog § 267 Abs. 3 Satz 2 und 4 StPO verpflichtet, die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen darzulegen. Die Revision des Angeklagten kann in diesen Fällen grundsätzlich keinen ihm nachteiligen sachlichrechtlichen Erörterungsmangel dergestalt aufdecken, dass die zusätzliche Geldstrafe mit einer geringeren Bemessung der Freiheitsstrafe hätte einhergehen können.
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2022:240322U3STR375.20.0
Fundstelle(n): NJW 2022 S. 10 Nr. 22 NJW 2022 S. 1759 Nr. 24 wistra 2022 S. 422 Nr. 10 UAAAI-61604