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BGH Urteil v. - V ZR 255/20

Gesetze: § 307 Abs 1 BGB, § 399 Alt 2 BGB, § 1191 BGB, § 9 Abs 1 AGBG

Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs: Wirksamkeit eines formularmäßigen Zustimmungsvorbehalts der Bank; unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers; Anspruch des Sicherungsgebers auf Zustimmung

Leitsatz

1. Der die Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs betreffende formularmäßige Zustimmungsvorbehalt der Bank ist auch dann wirksam, wenn die Grundschuldsicherheit von dem Grundstückseigentümer gegeben wurde (Fortführung von Senat, Urteil vom - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241).

2. Ein solcher Zustimmungsvorbehalt benachteiligt den Sicherungsgeber entgegen den Geboten von Treu und Glauben auch dann nicht unangemessen, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Anspruch auf Zustimmung vorsehen.

3. Der Sicherungsgeber hat jedenfalls dann einen Anspruch auf Zustimmung, wenn ein schützenswertes Interesse der Bank an deren Verweigerung nicht besteht oder seine berechtigten Belange an der Abtretbarkeit des Rückgewähranspruchs überwiegen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:140122UVZR255.20.0

Fundstelle(n):
WM 2022 S. 976 Nr. 20
ZIP 2022 S. 1044 Nr. 21
ZIP 2022 S. 5 Nr. 20
XAAAI-61655

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