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BMF - IV C 1 - S 2256/19/10003 :001 BStBl 2022 I S. 668

Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token

Bezug: BStBl 2000 II S. 614

Bezug: BStBl 1988 II S. 1009

Bezug: BStBl 2012 II S. 581

Bezug: BStBl 1994 II S. 591

Bezug: BStBl 2018 II S. 525

Bezug: BStBl 2015 II S. 834

Bezug: BStBl 2015 II S. 835

Bezug: BStBl 2021 II S. 9

I. Erläuterungen

1. Virtuelle Währungen

1In Anlehnung an die Richtlinie (EU) 2018/843 vom zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/948 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (Amtsblatt der Europäischen Union L 156 vom , S. 43 bis 74) sind virtuelle Währungen im Sinne dieses Schreibens digital dargestellte Werteinheiten, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden und damit nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden können. Zu den bekanntesten virtuellen Währungen gehören beispielsweise Bitcoin, Ether, Litecoin und Ripple. Die Internetseite https://coinmarketcap.com/de listet weitere Beispiele virtueller Währungen auf.

2. Token

2Die Bezeichnung „Token“ ist ein Oberbegriff für digitale Einheiten, denen bestimmte Ansprüche oder Rechte zugeordnet sind, de...

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