Wettbewerbsverstoß: Beurteilung der Unlauterkeit in Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation; Voraussetzung der Gewährung einer Aufbrauchfrist - Knuspermüsli II
Leitsatz
Knuspermüsli II
1. In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit allein nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG und nicht nach § 3a UWG zu beurteilen (Aufgabe von , GRUR 2014, 576 Rn. 15 = WRP 2014, 689 - 2 Flaschen GRATIS und Abgrenzung zu , GRUR 2022, 500 [juris Rn. 60 bis 66] = WRP 2022, 452 - Zufriedenheitsgarantie).
2. Die Gewährung einer Aufbrauchfrist setzt voraus, dass dem Schuldner eines Unterlassungsanspruchs durch ein sofort mit der Zustellung des Titels uneingeschränkt zu beachtendes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstehen und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung des Wettbewerbsverstoßes nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. In der danach erforderlichen Interessenabwägung kann sich zu Lasten des Schuldners auswirken, dass er sich aufgrund einer Verurteilung in den Vorinstanzen oder aufgrund des Verlaufs des Revisionsverfahrens, etwa wegen einer vom Senat veranlassten Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, auf einen für ihn ungünstigen Ausgang des Revisionsverfahrens einstellen konnte und musste (Fortführung von , GRUR 1974, 474, 476 [juris Rn. 23] = WRP 1974, 85 - Großhandelshaus; Urteil vom - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 Rn. 44 = WRP 2013, 1596 - Matratzen Factory Outlet und Urteil vom - X ZR 114/13, GRUR 2016, 1031 Rn. 42 - Wärmetauscher).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2022:070422UIZR143.19.0
Fundstelle(n): BB 2022 S. 1153 Nr. 21 NJW-RR 2022 S. 1052 Nr. 15 ZIP 2022 S. 1290 Nr. 25 AAAAI-61761