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OFD Frankfurt/M. - S 7105 A -21-St 110.2

Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft; insbesondere in Fällen der Insolvenz

Bezug: BStBl 2021 I S. 316

Bezug: BStBl 2021 I S. 856

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Die Grundsätze zur Beendigung der Organschaft in Insolvenzfällen sind im Abschn. 2.8 Abs. 12 UStAE geregelt. Die mit (BStBl I S. 316) aufgenommenen Grundsätze des , wonach die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger oder der Organgesellschaft eine Organschaft nicht beendet, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt (Vollstreckungsschutz) sind infolge der Änderung der Insolvenzordnung durch das SanInsFoG vom nicht auf vorläufige Eigenverwaltungsverfahren anwendbar, die nach dem angeordnet wurden, es sei denn, diese fallen unter die Anwendung des § 5 Abs. 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz. Der o.g. UStAE wird entsprechend angepasst, s. .

Darüber hinaus bitte ich Folgendes zu beachten:

1. Zurechnung von Umsätzen

Entscheidend für die Zurechnung von Umsätzen ist der Zeitpunkt des Umsatzsteuer auslösenden Ereignisses. Erbringt demnach die Organgesellschaft Leistungen vor Beendigung der Organschaft, werden diese dem Organträger zugerechnet. Liegt der Zeitpu...

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