Strafverteidigungskosten als Werbungskosten - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Leitsatz
1. NV: Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist.
2. NV: Der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, betrifft grundsätzlich die konkrete Tat, aufgrund der die Strafverteidigungskosten angefallen sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2022:B.310322.VIB88.21.0
Fundstelle(n): BB 2022 S. 1173 Nr. 21 BFH/NV 2022 S. 722 Nr. 7 EStB 2022 S. 207 Nr. 6 NJW 2022 S. 10 Nr. 22 PStR 2022 S. 244 Nr. 11 DAAAI-61974