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BFH Beschluss v. - VI B 88/21

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2;

Strafverteidigungskosten als Werbungskosten - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Leitsatz

1. NV: Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist.

2. NV: Der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, betrifft grundsätzlich die konkrete Tat, aufgrund der die Strafverteidigungskosten angefallen sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.310322.VIB88.21.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1173 Nr. 21
BFH/NV 2022 S. 722 Nr. 7
EStB 2022 S. 207 Nr. 6
NJW 2022 S. 10 Nr. 22
PStR 2022 S. 244 Nr. 11
DAAAI-61974

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