Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - VIII R 31/19 BStBl 2022 II S. 461

Gesetze: AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; AO § 169 Abs. 1; AO § 150; AO § 89; EStG § 25 Abs. 3;

Zur Beendigung der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO im Fall der Abgabe der Einkommensteuererklärung beim unzuständigen Finanzamt

Leitsatz

1. Wird die Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt eingereicht, endet die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO grundsätzlich erst dann, wenn die zuständige Behörde die Erklärung erhalten hat.

2. Nur ausnahmsweise kann auch die Abgabe der Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt genügen, um die Anlaufhemmung zu beenden. Dies ist der Fall, wenn das unzuständige Finanzamt seine Fürsorgepflicht gemäß § 89 AO verletzt, indem es die Erklärung lediglich zu den Akten nimmt, obwohl ihm seine eigene Unzuständigkeit ebenso bekannt ist wie die zuständige Behörde. Verletzt die Behörde ihre Fürsorgepflicht, ist der Steuerpflichtige im Rahmen des rechtlich Zulässigen so zu stellen, als wäre der Verstoß nicht passiert.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:U.141221.VIIIR31.19.0- 2 -

Fundstelle(n):
BStBl 2022 II Seite 461
AO-StB 2022 S. 210 Nr. 7
BB 2022 S. 1172 Nr. 21
BB 2022 S. 1696 Nr. 29
BFH/NV 2022 S. 752 Nr. 7
BFH/PR 2022 S. 224 Nr. 8
DStR 2022 S. 988 Nr. 20
DStRE 2022 S. 696 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2022 S. 440
RAAAI-61978

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank