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BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2649/21

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 80 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 2 Nr 16 IfSG, § 20a Abs 1 S 1 IfSG, § 20a Abs 2 S 1 IfSG, § 20a Abs 3 IfSG, § 20a Abs 4 IfSG, § 20a Abs 5 S 1 IfSG, § 20a Abs 5 S 3 IfSG, § 20a Abs 8 IfSG, § 22a Abs 1 IfSG, § 22a Abs 2 IfSG, § 73 Abs 1a Nr 7e IfSG, § 73 Abs 1a Nr 7f IfSG, § 73 Abs 1a Nr 7g IfSG, § 73 Abs 1a Nr 7h IfSG, SchAusnahmV, SchAusnahmV/CoronaEinreiseV2021-09ÄndV

Einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht bzgl COVID19-Immunität verfassungsgemäß - §§ 20a, § 73 Abs 1a Nr 7e bis 7h IfSG formell und materiell verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Verfassungsbeschwerden teils bereits mangels Darlegung der Beschwerdebefugnis unzulässig

Leitsatz

1. Staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem direkten Eingriff in Grundrechte als funktionales Äquivalent gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden. Als Abwehrrecht schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich auch vor staatlichen Maßnahmen, die lediglich mittelbar zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und des diesbezüglichen Selbstbestimmungsrechts führen, wenn ein Gesetz an die Wahrnehmung einer grundrechtlich geschützten Freiheit eine nachteilige Folge knüpft, um dieser Grundrechtswahrnehmung entgegenzuwirken.

2. Die in § 20a IfSG geregelte Pflicht, eine COVID-19-Schutzimpfung nachzuweisen, kommt nach ihrer Zielsetzung und Wirkung als funktionales Äquivalent einem direkten Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gleich. Das Gesetz knüpft an eine Entscheidung gegen die die körperliche Unversehrtheit berührende Impfung nachteilige Folgen; die Konfrontation mit diesen Nachteilen soll auch nach der gesetzgeberischen Zielsetzung zu einer Entscheidung zu Gunsten einer Impfung bewegen. Die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit ist nicht bloßer Reflex der gesetzlichen Regelung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20220427.1bvr264921

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 14 Nr. 20
NJW 2022 S. 1999 Nr. 28
EAAAI-62039

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