Vorlagebeschluss zur Verwendung der Bezeichnung "Weingut"
Leitsatz
Die Frage, ob die Weinbereitung - den Anforderungen des Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 i.V.m. Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 für die Bezeichnung "Weingut" entsprechend - "vollständig in diesem Betrieb erfolgt", wenn der namensgebende Weinbaubetrieb den Wein aus Trauben von Rebflächen gepachteter Weinberge in einem vom Bewirtschafter für 24 Stunden angemieteten Kelterhaus keltern lässt, bedarf einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union.