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BAG Beschluss v. - 3 AZB 2/22

Gesetze: Nr 1 S 1 ERVB 2019, § 130a Abs 2 S 1 ZPO vom , § 130a Abs 2 S 2 ZPO vom , § 130a ZPO vom , § 2 ERVV vom , § 2 ERVV vom , § 298a Abs 1 ZPO, § 5 Abs 1 Nr 1 ERVV vom , § 46c ArbGG vom , § 46c ArbGG vom , Art 80 GG, Art 20 Abs 3 GG

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach - Fristwahrung

Leitsatz

1. Das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften sieht ab dem Erleichterungen der Formalitäten bei Einreichung eines elektronischen Dokuments vor. Ob sie anwendbar sind, hängt davon ab, wann eine prozessuale Frist abläuft, die gewahrt werden soll.

2. Für die Formwirksamkeit der Einreichung eines elektronischen Dokuments ist lediglich noch zwingend, dass es im PDF-Format eingereicht wird. Dann ist entscheidend, ob das elektronische Dokument konkret zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist, auch wenn die vorgesehenen Standards nicht eingehalten sind. Es ist formunwirksam, wenn es nach dem konkreten Stand der elektronischen Aktenbearbeitung nicht bearbeitet werden kann, ohne ausgedruckt zu werden.

3. Weist das Gericht nicht unverzüglich auf Formmängel im elektronischen Dokument hin, entfällt dadurch weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit des gesetzlichen Heilungsverfahrens.

4. Es fehlt nicht an der Formwirksamkeit eines elektronischen Dokuments, wenn nicht sämtliche Schriftarten eingebettet sind.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2022:250422.B.3AZB2.22.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1395 Nr. 24
NJW 2022 S. 10 Nr. 24
NJW 2022 S. 1832 Nr. 25
SAAAI-62137

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