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BMF - IV B 5 - O 1000/19/10202 :002 BStBl 2022 I S. 838

Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz

Bezug: BStBl 2011 I S. 674

Bezug: BStBl 1977 I S. 33

Dem Bundeszentralamt für Steuern obliegt gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde für folgende Aufgaben:

  1. Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach

  2. Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a der Abgabenordnung

  3. Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten (hier: Einzelfälle)

  4. Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen (hier: Einzelfälle) nach den Doppelbesteuerungsabkommen, Informationsaustauschabkommen, anderen Amtshilfevereinbarungen, dem EG-Amtshilfe-Gesetz, dem EG-Beitreibungsgesetz sowie nach § 117 AO (siehe auch BMF-Schreiben vom , BStBl 1977 I S. 33).

Nicht delegiert ist die Zuständigkeit für

  • Vereinbarungen über die Auslegung und Anwendung eines Doppel...

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